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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 188/06

Datum:
12.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 188/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0512.2WS188.06.00
 
Schlagworte:
Pflichtverteidigerbestellung; Ablehnung
Normen:
StPO § 142
Leitsätze:

Die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich,w enn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.

 
Tenor:

Der Beschluss des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 20.03.2006 (22 R 3/06) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

 
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