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Die sofortigen Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin
den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Zur Begründung kann im wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Die Strafkammer hat überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 24 GVG für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
2Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht der auch von der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Rechtsmittel beigetreten ist, geteilten Auffassung, dass die Straferwartung bei keinem der Angeklagten eine Verhandlung der Sache vor einer großen Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG rechtfertigt.
3Die Zuständigkeit des Landgerichts kommt - auch nach der Neufassung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG durch das OpferRRG vom 24.06.2004 - ebenso wenig wegen besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung in Betracht.
4Zwar kann hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 409 Js 445/05 wegen der Vielzahl von Angeklagten (acht) und Zeugen (dreißig), zu denen in dem Verfahren 408 Js 281/06 noch vier weitere Zeugen hinzukommen, ein besonderer Umfang angenommen werden. Jedoch muss dieser noch über den die Anwendung des § 29 Abs. 2 GVG rechtfertigenden Umfang hinausgehen. Die Annahme eines Falles von besonderem Umfang nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG kommt nicht in Frage, wenn die erhöhte Belastung des Schöffengerichtsvorsitzenden durch die Zuziehung eines zweiten Berufrichters ausgeglichen werden kann (vgl Meyer-Goßner, StPO, 48.A., § 24 GVG Rn 7; Katholnigg, GVG, 3. Aufl., § 24 Rn 5; LR-Siolek, StPO, 25. Aufl., § 24 GVG Rn 19).
5Vorliegend kann angenommen werden, dass die Verfahren den Rahmen des § 29 Abs. 2 GVG noch nicht sprengen. Weder sind besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar, noch ist gegenwärtig angesichts dessen, dass sich bislang nur für zwei der Angeklagten Verteidiger gemeldet haben und keiner der Verletzten als Nebenkläger auftritt, eine lange Verfahrensdauer voraussehbar.
6Die Sachen haben auch keine besondere Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft diese darin sieht, dass die vorgeworfenen Taten den Schluss auf systematische Mißachtung der eigentlichen Aufgabe von Sicherheitskräften – nämlich für Befriedung zu sorgen – zulassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass den Angeklagten keine Sonder- oder Hoheitsrechte zustehen, die sie bei der Begehung der ihnen zur Last liegenden Taten missbraucht haben könnten. Türstehern – als welche die Angeklagten treffender denn als Sicherheitskräfte zu bezeichnen sein dürften – pflegt von Diskothekenbesuchern im allgemeinen kein besonderes Vertrauen entgegengebracht zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt selbst zutreffend aus, dass Gewaltvorwürfe gegen Türsteher nicht selten erhoben werden, was auch den Erfahrungen des Senats entspricht.
7Es muß danach bei der vom Landgericht angeordneten Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht verbleiben.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.