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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 131/06

Datum:
31.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 131/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0331.2WS131.06.00
 
Schlagworte:
Pflichtverteidiger; Auswechselung
Normen:
StPO § 141
Leitsätze:

Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine "kostenneutrale" Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) verworfen.

 
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