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Oberlandesgericht Köln, 2 VA (Not) 3/06

Datum:
07.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 VA (Not) 3/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0907.2VA.NOT3.06.00
 
Schlagworte:
Notarbestellung; Voraussetzungen; Notariatsverwaltung
Normen:
BNotO § 6
Leitsätze:

1) § 17 AVNot NRW in der seit 2004 geltenden Fassung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

2) Tätigkeiten als Notariatsverwalter oder Notarvertreter müssen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 6 lit. d) AVNot NRW auch dann durch die Vergabe von Sonderpunkten berücksichtigt werden, wenn die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW maximal zu vergebende Punktzahl für Beurkundungen noch nicht erreicht ist.

3) Wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber um eine Notarstelle gemäß § 170 Abs. 2 eingestellt, ist dies zu seinen Gunsten bei der Besetzungsentscheidung auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Einstellung erst nach Schluss der Bewerbungsfrist erfolgt.

 
Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragsgegners und des Beteiligten zu 4).

 
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