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Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 41/06

Datum:
28.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 41/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0328.2ARS41.06.00
 
Schlagworte:
Rechtsmittel; Nebenklagevertreter
Normen:
RVG § 61
Leitsätze:

§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.

 
Tenor:

Der Vertreterin der Nebenklägerinnen wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

 
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