Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 35/06

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 35/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0314.2ARS35.06.00
 
Schlagworte:
Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren; richterliche Vernehmung
Normen:
RVG § 51
Leitsätze:

Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.

 
Tenor:

Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 700,- € (in Worten: siebenhundert Euro) bewilligt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank