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Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 34/06

Datum:
17.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 34/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0317.2ARS34.06.00
 
Schlagworte:
Dolmetscherkosten
Normen:
RVG § 51
Leitsätze:

Erspart der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten durch den Einsatz eigener Sprachkenntnisse Kosten für Dolmetscher, ist dies bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Pflichtverteidigerin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) bewilligt.

 
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