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Oberlandesgericht Köln, 22 U 77/05

Datum:
24.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 77/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0124.22U77.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 195/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 195/99 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.224,84 € nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 85 % zu tragen und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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