Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2006 (nicht: 2005), Az: 151-52/05, wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht Köln hat die Angeklagten durch Urteil vom 26. November 2004 wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten I zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten P zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
4Die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Urteil vom 16. Januar 2006 die Berufungen der Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren verurteilt werden.
5Mit einem in der Hauptverhandlung am selben Tage verkündeten (irrtümlich mit dem Datum des 16.01.2005 versehenen) Haftbefehl hat das Landgericht die Untersuchungshaft angeordnet und diese auf den Haftgrund des § 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt.
6Die Angeklagten haben mit Verteidigerschriftsätzen vom selben Tage Revision sowie Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt.
7II.
8Die Haftbeschwerden sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittel sind auch begründet.
9Zwar sind die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Taten aus den Gründen schon des Urteils des Amtsgerichts, nach denen sie sich ebenso wie nach den Angaben in dem Haftbefehl als geständig gezeigt haben, dringend verdächtig.
10Ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht gegeben.
11Entgegen der Auffassung des Landgerichts – und in Übereinstimmung mit der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft – kann nicht von dem Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO ausgegangen werden.
12Flüchtig ist ein Beschuldigter oder Angeklagter, wenn er sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für die Ermittlungsbehörden und Gerichte (jedenfalls auch) in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und ihrem Zugriff zu entgehen (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 112 Rdn. 11). Hierfür ist bei dem Angeklagten P von vornherein nichts ersichtlich. Aber auch bei dem Angeklagten I ist der Haftgrund der Flucht nicht dadurch begründet, dass er ausweislich des Haftbefehls seine Wohnung in L ohne Abmeldung verlassen und sich zwischenzeitlich zur Pflege seines Vaters, sei es auch ohne polizeiliche Anmeldung, in T aufgehalten hat. Er ist von dort aus - wie zuvor - sämtlichen Ladungen gefolgt, hat sich der Hauptverhandlung sowie der Urteilsverkündung in dem Berufungsverfahren gestellt und ist für die Strafverfolgungsbehörden nicht etwa unerreichbar gewesen.
13Es besteht aber auch nicht etwa der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
14Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann nur angenommen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (OLG Köln – 2. Strafsenat – StV 1991, 472; StV 1994, 582; StV 1997, 642; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rdn. 17; Boujong a.a.O. § 112 Rdn. 15). Sie darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden; bloße Mutmaßungen und Befürchtungen genügen nicht (Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 22). Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr zwar mit zu berücksichtigen; die Erwartung selbst einer hohen Strafe kann jedoch in der Regel noch nicht allein, sondern nur in Verbindung mit weiteren Umständen die Fluchtgefahr begründen (vgl. Boujong a.a.O. Rdn. 18; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 112 Rdn. 39).
15Nach diesen Maßstäben rechtfertigt jedenfalls nicht die Straferwartung allein die Annahme von Fluchtgefahr. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, sollte sie rechtskräftig verhängt werden, ist zwar erheblich. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass die – soweit für den Senat erkennbar – noch nicht vorbestraften Angeklagten, wenn sie auf freiem Fuß befindlich die Strafe sollten antreten müssen, mit einer Strafverbüßung im offenen Vollzug rechnen können. Es kommt entscheidend hinzu, dass die Angeklagten sich unter dem Eindruck der erstinstanzlich verhängten, nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen dem Verfahren nicht entzogen haben, obwohl sie damit rechnen mussten, dass ihre Berufungen erfolglos bleiben und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu der damit angestrebten Strafschärfung führen werde. Insoweit hat das Berufungsurteil nicht zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage geführt, zumal die nunmehr in Höhe von jeweils vier Jahren verhängten Freiheitsstrafen nicht rechtskräftig sind und die Angeklagten aus ihrer Sicht Anlass haben, erst den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten.
16Aber auch unter Hinzunahme der Umstände zur Person und zum sozialen Umfeld der Angeklagten, wie sie in dem Haftbefehl angegeben und aus den Feststellungen zur Person in dem amtsgerichtlichen Urteil ersichtlich sind, lässt sich Fluchtgefahr nicht begründen.
17Der Angeklagte I mag zwar seine Wohnung in der M Straße 15 in L im Juli 2005 verlassen haben, um zunächst seine Eltern bzw. nach dem Tod seiner Mutter seinen Vater in S-Q zu pflegen. Dies hat ihn aber nicht davon abgehalten, sich der Berufungshauptverhandlung zu stellen, wie er sich überhaupt in dem seit dem Jahr 2001 andauernden Verfahren den Strafverfolgungsbehörden durchgehend zur Verfügung hielt. Schon nach dem inzwischen mehr als ein Jahr zurückliegenden Urteil des Amtsgerichts musste er für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Berufung und ggf. eines weiteren Rechtsmittels mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ebenso rechnen wie für den Fall eines Erfolges der ihm bekannten Berufung der Staatsanwaltschaft mit einer Erhöhung dieser Freiheitsstrafe. Gleichwohl hat er sich der Berufungshauptverhandlung gestellt und sich auch noch am Tag der Urteilsverkündung zur Verfügung gehalten, obwohl schon am Vormittag die Staatsanwaltschaft die dann verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie den Erlass des Haftbefehls beantragt hatte. Selbst in Kenntnis dieser Anträge hat der Angeklagte keine Anstalten zu einer Flucht oder zu deren Vorbereitung getroffen, sondern sich auch nach der sich über 2 ½ Stunden erstreckenden Mittags- und Beratungspause für die Urteilsverkündung zur Verfügung gehalten, obwohl er durch den Verteidiger belehrt worden war, dass er mit seiner Festnahme im Sitzungssaal rechnen müsse. Nimmt man hinzu, dass dem Angeklagten an der Pflege seines alten Vaters gelegen ist, was nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr unter Rückkehr beider in die nach wie vor zur Verfügung stehende Wohnung des Angeklagten in L erfolgen soll, dann kann von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte nunmehr (erstmals) dem Strafverfahren entziehen werde, nicht ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte mit seiner Revision eine Herabsetzung der von dem Landgericht verhängten Freiheitsstrafe anstreben wird.
18Fluchtgefahr besteht auch nicht in der Person des Angeklagten P , soweit es zusätzlich zur Straferwartung um seine persönlichen und sozialen Verhältnisse geht. Auch wenn ausweislich des Haftbefehls zu seiner Person wenig bekannt ist, so hat er nach dem Urteil des Amtsgerichts doch den Status eines Dipl.-Ingenieurs der Architektur. Aus dem Umstand, dass er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und der Strafkammer seine gesamte Einkommenssituation unbekannt ist, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Angeklagte in Deutschland keine finanziell gesicherte Zukunft hat. Die bloße Möglichkeit, dass er sich wegen Verbindungen zu einer Zeugin J , die als Architektin in der U tätig ist, in die U absetzen könnte, begründet noch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Flucht. Denn auch in Kenntnis der Berufung der Staatsanwaltschaft, aufgrund deren ihm eine Erhöhung der von dem Amtsgericht schon mit drei Jahren verhängten erheblichen Freiheitsstrafe drohte, ist der Angeklagte nicht in die U umgezogen. Auch er hat sich dem seit 2001 andauernden Verfahren durchgehend zur Verfügung gehalten und selbst noch in Kenntnis des Haftbefehlsantrags vom Vormittag des 16. Januar 2006 nach der längeren Verhandlungspause am Nachmittag der Urteilsverkündung und der ihm als Möglichkeit mitgeteilten und dann tatsächlich erfolgenden Festnahme gestellt, statt die Pause zu einer Flucht zu nutzen. Gerade angesichts der möglicherweise schlechten Einkommensverhältnisse des Angeklagten P sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er eine Flucht und ein damit notwendig werdendes Untertauchen auf die Dauer finanzieren könnte. Schließlich kommt auch bei dem Angeklagten P hinzu, dass die von dem Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren gerade noch nicht rechtskräftig ist und der Angeklagte erst einmal darum bemüht sein wird, mit der bereits eingelegten Revision eine Herabsetzung des Strafmaßes zu erreichen.
19Unterliegt nach alledem der Haftbefehl der Aufhebung, so beruht die Kostentscheidung für das Beschwerdeverfahren auf § 467 Abs. 1 StPO analog.