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Oberlandesgericht Köln, 19 W 11/06

Datum:
08.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 11/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0308.19W11.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 128/05
Schlagworte:
Kosten; Erledigung
Normen:
ZPO § 91a
Leitsätze:

Im Falle einer offenen Beweisprognose bei Erledigung ist es grundsätzlich geboten, die Kosten nach § 91a ZPO hälftig auf die Parteien zu verteilen. Hieran ändert auch der Einwand eines nicht ausreichend substantiierten Bestreitens jedenfalls dann nichts, wenn in der ersten Instanz der Einwand nicht erhoben worden war. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf Kostenseite wäre in diesem Fall das Berufungsgericht gehalten, den Gegner darauf hinzuweisen, was weiteren Sachvortrag und eine zu erwartende Beweisaufnahme ohnehin zur Folge gehabt hätte.

Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.2006 (7 O 128/05) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.02.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 
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