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Im Falle einer offenen Beweisprognose bei Erledigung ist es grundsätzlich geboten, die Kosten nach § 91a ZPO hälftig auf die Parteien zu verteilen. Hieran ändert auch der Einwand eines nicht ausreichend substantiierten Bestreitens jedenfalls dann nichts, wenn in der ersten Instanz der Einwand nicht erhoben worden war. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf Kostenseite wäre in diesem Fall das Berufungsgericht gehalten, den Gegner darauf hinzuweisen, was weiteren Sachvortrag und eine zu erwartende Beweisaufnahme ohnehin zur Folge gehabt hätte.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.2006 (7 O 128/05) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.02.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 576 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
3Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Kostenentscheidung gerecht. Eine Entscheidung, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zustand oder ob der Beklagte zu Recht die Unzumutbarkeit der Überlassung einer Musterkollektion an den Kläger eingewandt hatte, wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Ende der vertraglichen Beziehungen) nur aufgrund Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Beschädigungen der im Jahre 2004 überlassenen Muster möglich gewesen. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Einwände des Beklagten zu unsubstantiiert gewesen seien, um Beweis zu erheben, führen diese Überlegungen zu keinem anderen Ergebnis. Da erstinstanzlich mangelnde Substantiierung durch den Kläger nicht gerügt war, hätte es vor einer Entscheidung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eines Hinweises des Gerichts bedurft, wenn die Kammer der Ansicht gewesen wäre, dass eine Beweisaufnahme mangels Substantiierung nicht durchzuführen ist, in diesem Fall hätte der Beklagte Gelegenheit gehabt, zu den behaupteten Beschädigungen der einzelnen Uhren weiter vorzutragen mit der Folge, dass sodann eine Beweisaufnahme aller Voraussicht nach notwendig gewesen wäre. Ob sich bei Durchführung einer Beweisaufnahme der Beklagtenvortrag bestätigt hätte, ist ungewiss. Bei dieser Sachlage war die vom Landgericht angeordnete Aufhebung der Kosten sachgerecht und angemessen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.