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Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2005 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 87 O 170/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie sich allein gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB in Höhe von 15.323,69 € wendet, ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
6Das Landgericht hat die Beklagte insoweit zu Recht zur Zahlung verurteilt.
7Nach § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleich zu, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB), der Handelsvertreter aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsverluste erleidet (§ 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB) und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB). Ob und in welcher Höhe danach ausgleichspflichtige Vorteile des Unternehmers einerseits und Provisionsverluste des Handelsvertreters andererseits eintreten, ist im Rahmen einer Prognose über die künftige Entwicklung nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu ermitteln.
81.
9Eine vom Unternehmer nutzbare Geschäftsverbindung mit neuen Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB setzt voraus, dass die geworbenen Neukunden während des bestehenden Handelsvertretervertrags zu Mehrfach- oder Stammkunden geworden und es bis zum Vertragsende geblieben sind oder wenigstens von den Kunden innerhalb eines überschaubaren, seiner Entwicklung nach abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen zu erwarten sind (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 135, 14; BGH NJW 1989, 71). Unter diesen Umständen ist die im Gesetz geforderte auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zu bejahen, die auf Folgegeschäfte i.S.v. § 87 Abs. 1 HGB schließen lässt und aufgrund derer zu erwarten ist, dass dem Unternehmer erhebliche Vorteile verbleiben.
10Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beklagten aus den von der Klägerin geknüpften Geschäftsbeziehungen mit der Firma N, der Firma I GmbH und dem Werk N2 der Firma E als Neukunden nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages erhebliche Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB verblieben sind.
11a)
12Ausgehend davon, dass bei langlebigen Wirtschaftsgütern – wie hier – in der Regel schon der Zweitkauf die „Stammkunden“-Eigenschaft begründet (vgl. BGH BB 1991, 1210; BGHZ 135, 14; BGH NJW 1999, 2668; Senat OLGR 1997, 338; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 7. Aufl. 2003, Rdnr. 494), bestehen hinsichtlich der Firma N keine Bedenken, dass die Klägerin zu ihr dauerhafte Geschäftsverbindungen geknüpft hat. Nachdem die Firma N vor dem Bestehen des Handelsvertreterverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten lediglich Angebote eingeholt hatte, ohne dass es zu Vertragsschlüssen kam, hatte sie während der Zeit der Tätigkeit der Klägerin am 22.06.2001 und am 05.12.2001 jeweils eine Reinigungsmaschine für Kurbelgehäuse bestellt, die für jeweils verschiedene Standorte bestimmt waren. Diese beiden aufeinanderfolgenden Käufe zeigen, dass die Geschäftsbeziehung der Firma N zur Beklagten nunmehr – im Gegensatz zu früher, als es bei bloßen Anfragen blieb – derart verfestigt war, dass die Firma N durchaus als Stamm- bzw. Mehrfachkundin bezeichnet werden konnte, von der auch weitere Bestellungen zu erwarten waren. Durch die schriftliche Aussage des Zeugen Holzner vom 04.07.2005 ist dies bestätigt worden. Da für die Prognoseentscheidung, ob dem Unternehmer erhebliche Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB verblieben sind, auf die Umstände abzustellen ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung darstellen, kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob die Firma N zwischenzeitlich Anlagen, wie sie die Beklagte vertreibt, evtl. bei Konkurrenzunternehmen gekauft hatte. Allein daraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Firma N als Kunde bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages „verloren“ war. Der von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, dass die Firma N durch die beiden Aufträge nur einen Bedarfsfall erfüllt habe und daher nur „Einmalkundin“ sei, ist ebenfalls unerheblich. Im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Bestellungen, die in einem zeitlichen Abstand von ca. sechs Monaten und für verschiedene Standorte der Firma N erfolgten, ist ihre nicht näher ausgeführte, im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch unzulässige Behauptung nur eines Bedarfsfalles unsubstantiiert.
13b)
14Zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin auch zu der Firma I GmbH eine nachhaltige Geschäftsbeziehung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB aufgebaut hat. Begründet bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit einem längeren Nachbestellungsintervall regelmäßig schon der Zweitkauf die „Stammkunden“-Eigenschaft, ist darüber hinaus aber auch anerkannt, dass Kunden, die nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erst „Einmalkunden“ waren, wie hier die Firma I GmbH, als Stammkunden angesehen werden können, wenn und soweit unter Berücksichtigung branchenüblicher Besonderheiten aufgrund einer Schätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind (vgl. BGHZ 135, 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin hier schlüssig dargelegt und bewiesen. Die Firma I, die zuvor überhaupt keine Kontakte zur Beklagten hatte und noch nicht einmal von ihr Angebote einholte, hatte durch Vermittlung der Klägerin während ihrer Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte eine Reinigungsanlage zu einem Preis von über 800.000,00 € erworben. Zudem hat sie im Jahre 2004 einen, wenn auch erheblich geringeren Folgeauftrag erteilt zur Aufrüstung/Optimierung der zuvor erworbenen Maschine. Wie der Zeuge I2 bestätigt hat, hat die Firma I GmbH darüber hinaus am 09.04.2002, also noch zur Zeit der Vertragshändlertätigkeit der Klägerin, eine Anfrage an die Beklagte wegen einer weiteren Reinigungsanlage für ein Großprojekt gerichtet. Insbesondere diese weitere Anfrage spricht dafür, dass aufgrund des ersten Geschäftes durchaus eine nachhaltige Geschäftsbeziehung aufgebaut worden war, die die Firma I GmbH immerhin veranlasste, nunmehr bei der Beklagten wenigstens Angebote einzuholen, die zu weiteren Geschäftsabschlüssen hätten führen können. Demgemäss hat auch der Zeuge I2 bestätigt, dass weitere Kontakte/Anfragen grundsätzlich nicht ausgeschlossen seien, was ebenfalls belegt, dass aufgrund des durchgeführten Geschäftes eine nachhaltige und nutzbare Geschäftsverbindung von der Klägerin aufgebaut worden war.
15c)
16Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch die für die Geschäfte mit dem Werk N2 der Firma E gezahlte Provision bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches berücksichtigt. Nach dem Sachvortrag beider Parteien in erster Instanz war zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich bei dem Werk N2 um einen Neukunden handelte, zu dem die Klägerin ebenfalls für die Beklagte nutzbare Geschäftsverbindungen aufgebaut hatte. Zwar war unstreitig die Firma E bereits Kunde der Beklagten, jedoch hatte das Werk N2 vor Beginn der Handelsvertretertätigkeit der Klägerin Maschinen nicht bei der Beklagten, sondern bei ihrer Tochterfirma, der Firma N3, gekauft. Für die Beklagte selbst war das Werk N2 mithin eine Neukundin, wofür nicht zuletzt auch spricht, dass die Beklagte selbst bei den Provisionsabrechnungen betreffend die Geschäfte mit der Firma E ausweislich des von ihr mit Schriftsatz vom 06.08.2004 vorgelegten Buchauszugs zwischen den einzelnen Werken differenzierte. Demzufolge hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise seiner Entscheidung den von der Beklagten nicht mehr bestrittenen Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt, dass das jeweilige Werk bei den Bestellungen ein Mitspracherecht habe und die Klägerin die jeweiligen Entscheidungsträger des Werkes N2 habe gewinnen können. Demgegenüber ist der Vortrag der Beklagten, dass die Bestellungen durch den Zentraleinkauf erfolgten, der schlussendlich alleine entscheide, welche Anlagen eingesetzt würden, ohne Substanz.
17d)
18Aufgrund der von der Klägerin zu diesen drei Kunden aufgebauten nachhaltigen Geschäftsbeziehungen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsverbindungen mit den gleichen Umsätzen und Gewinnen wie in der Vergangenheit für einen Prognosezeitraum, den die Klägerin hier von der Beklagten unwidersprochen und nachvollziehbar mit vier Jahren angegeben hat, aufrecht erhalten worden wären. Die tatsächliche Entwicklung, nach der bislang jedenfalls mit der Firma N und der Firma I GmbH keine weiteren Geschäfte getätigt wurden, hat hierbei außer Betracht zu bleiben. Entscheidend sind die Verhältnisse bei Abschluss des Handelsvertretervertrages (vgl. BGH ZIP 1997, 1839), die hier weitere Geschäfte erwarten ließen. Da es sich bei den mit der Firma N, der Firma I GmbH und dem Werk N2 der Firma E getätigten Geschäften schließlich auch nicht um Geschäfte von zu vernachlässigender Größenordnung handelte, war anzunehmen, dass der Beklagten aus der Herstellung dieser Geschäftsbeziehungen durch die Klägerin im Prognosezeitraum erhebliche Vorteile im Sinne des Gesetzes zufielen.
192.
20Es unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln, dass die Klägerin infolge der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses im gleichen Umfange Provisionseinbußen hinnehmen musste.
213.
22Schließlich sind Billigkeitsgesichtspunkte, die gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Zahlung eines Ausgleichsanspruches ganz oder teilweise entgegenstehen könnten, weder von der Beklagten vorgetragen noch objektiv ersichtlich.
234.
24Gegen die Berechnung des Ausgleichsanspruches der Höhe nach unter Berücksichtigung des prognostizierten Provisionsverlustes einerseits und des Höchstbetrages andererseits, hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Sie ist auch zutreffend.
25Die nach alledem erfolglose Berufung der Beklagten war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
26Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten:
2715.323,69 €.
28Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen; Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.