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Oberlandesgericht Köln, 19 U 193/05

Datum:
29.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 193/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0929.19U193.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 46/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.10.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 46/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.454,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.177,87 € seit dem 01.12.2004, aus weiteren 3.015,00 € seit dem 01.01.2006 und aus weiteren 2.261,25 € seit dem 20.06.2006 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallgeschehen vom 14.02.2004 in den Räumlichkeiten der Spielhalle N, Q-Straße 32-34 in B zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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