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Oberlandesgericht Köln, 18 U 90/05

Datum:
22.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 90/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0522.18U90.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 16 O 13/04
 
Tenor:

Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

Im Tenor heißt es statt

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

richtig:

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

2.

Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt

„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“

richtig:

„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“

 
 

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