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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 72/06

Datum:
29.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 72/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0529.16WX72.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 102/05
Normen:
FGG § 27
 
Tenor:

1. Dem Antragsteller zu 1. wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gewährt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2006 - 29 T 102/05 - wird bezüglich der Beschlussanfechtungsanträge zu TOP 16 und 19 als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 70 %, der Antragsteller zu 2), der seine sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen hat, zu 30 %.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde:

TOP 15: 1.000,- EUR

TOP 16: 10.000,- EUR

TOP 19: 3.000,- EUR

TOP 20: 3.000,- EUR

TOP 23: 6.315,85 EUR

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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