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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 220/05

Datum:
09.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 220/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0209.16WX220.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 263/03
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.2005 - 29 T 263/03 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 03.09.2003 - 90 II WEG 95/02 - wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Ungültigkeitserklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2001) und TOP 3 (Fahrradabstellmöglichkeiten).

Die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

 
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