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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 200/06

Datum:
11.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 200/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1211.16WX200.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 159/05
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.08.2006 – 8 T 159/05 – teilweise abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.07.2005 - 28 II 259/02 – wird aufgehoben.

Das Verfahren ist hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 12) erledigt.

Der Beschluss der Gemeinschaft vom 21.11.2002 zu TOP 5) wird insgesamt für ungültig erklärt.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Antragsteller zu 37 %, die Antragsgegner zu 63 %. Die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde fallen den Antragsgegnern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde beträgt 16.250,- € zuzüglich der Gerichtskosten, die auf die Teilerledigung entfallen.

 
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