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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 165/06

Datum:
08.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 165/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1108.16WX165.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 274/05
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.03.2006 – 2 T 274/05 – und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.11.2005 – 12 II 118/05 - abgeändert und neu gefasst:

Der in der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2005 unter TOP 2) gefasste Beschluss wird in folgendem Umfang für ungültig erklärt:

Zur „Hausgeldabrechnung 2004“ bezüglich der Positionen „Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung, Arbeiten Hauseingangtür“ sowie Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2004.

Der in derselben Eigentümerversammlung unter TOP 3) gefasste Beschluss (Neuwahl des Verwalters, Abschluss eines neuen Verwaltervertrages) wird insgesamt für ungültig erklärt.

Die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Anfechtung sich auf die Positionen „Schmutzwasser“ und „Wasserverbrauch“ der Abrechnung richtet, im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten sämtlicher Instanzen tragen die Antragstellerin 1/10, die Antragsgegner 9/10. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

 
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