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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 113/06

Datum:
14.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 113/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0814.16WX113.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 48/04
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 3. und 4. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.03.2006 – 29 T 48/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten der ersten Instanz dem Antragsteller zu 47 % und den Antragsgegnern C, A und L jeweils zu 17,6 % auferlegt werden. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 3. und 4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

 
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