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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx069+187/06

Datum:
23.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx069+187/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0823.16WX069.187.06.00
 
Tenor:

I. Beschluss zu 16 Wx 69/06

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.03.2006 – 6 T 486/05 – (Ziff. 5. des Tenors des Landgerichts) wird als nicht begründet zurückgewiesen.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten zu 3. bis 5. haben den übrigen Beteiligten etwaige im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten jeweils zu 1/3 zu erstatten, und zwar nach einem Geschäftswert von 4.000,00 €.

II. Beschluss zu 16 Wx 187/06

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.03.2006 – 6 T 535/05 – (Ziff. 2. des Tenors des Landgerichts) wird als nicht begründet zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach einem Wert von 3.000,00 € zu erheben.

Der Beteiligten zu 3. hat den übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten, und zwar nach einem Geschäftswert von 4.000,00 €.

 
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