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Oberlandesgericht Köln, 16 U 40/06

Datum:
18.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 40/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1218.16U40.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 744/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 744/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzengeld in Höhe von 6.500,00 € und weitere 7.355,60 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. 12.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 449,96 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und inmateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Unfallereignis vom 03.10.2005 zukünftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 57%, die Beklagte zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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