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Oberlandesgericht Köln, 15 U 110/06

Datum:
19.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 110/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1219.15U110.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 358/05
Normen:
§§ 823 Abs 1 BGB (Gewerbebetrieb, Unternehenspersönlichkeitsrecht), 824 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
Leitsätze:

Unterlassungsrechteschutz gegenüber der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" bezogen auf Produkte eines in diesem Marktsegment größeren Unternehmens in Presseerklärungen und in verschiedenen Kampagnen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.05.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 358/05 – teilweise abgeändert und die Klage (insgesamt) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzenzüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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