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Oberlandesgericht Köln, 15 U 100/06

Datum:
21.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 100/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1121.15U100.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 102/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am  17.05.2006  verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 102/06- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.02.2006 – 28 O 102/06- wird hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu I.2, I.3 sowie II.2 vollen Umfangs und hinsichtlich des Unterlassungsgebots zu I.1 a) – c) unter seiner Aufhebung  im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, dass den Verfügungsbeklagten verboten wird, durch Verwendung von Begriffen  wie „Arisierungsprofite“ und Äußerungen wie „die Verlegerfamilie O profitierte von Arisierungen“ bzw. habe „Arisierungsprofite“ gemacht, den Eindruck zu erwecken, die Familie des Verfügungsklägers habe sich in der Nazi- Zeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert. Der Urteilsausspruch gemäß I 1) a) bis c) lautet demgemäß nun:

I.1) Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

den Eindruck zu erwecken, die Familie des Verfügungsklägers habe sich in der Nazi- Zeit an fremdem Vermögen bereichert, insbesondere durch Äußerungen wie

„die Familie des Verfügungsklägers habe im  Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke Mstraße 19, C Straße 82, 86, 88 sowie M2 Straße 301 „Arisierungsprofite gemacht“ bzw. von „Arisierungen profitiert“.

Im übrigen (Unterlassungsgebote zu I.4 und II.1) ist  die einstweilige Verfügung erledigt.

Von den Kosten beider  Instanzen  tragen  der Verfügungskläger 20 % und die Verfügungsbeklagten jeweils 40%.

Dieses Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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