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1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 24.4.2006 (4 0 205/05) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insoweit abgeändert, als der Kläger und die Widerbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Beklagten zu 1) zusätzliche 103, 97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. 7. 2005 zu zahlen.
2) Auf die Berufung der Anschlussberufungskläger wird das Urteil des LG Köln vom 24.4.2006 (4 0 205/05) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insoweit abgeändert, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger zu 1) zusätzliche 224, 98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2005 zu zahlen.
3) Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz für diese Instanz;
von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Berufungskläger als Gesamtschuldner 29 % und die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner 71 % zu tragen.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
2I.
31) Der Kläger fuhr im Bereich des Autobahnkreuzes Köln-Süd auf der A 555 (Bonn-Köln) und wollte auf die A 4 (Richtung Aachen) abbiegen. Der Beklagte fuhr auf der A 4 und wollte auf die A 555 (Richtung Köln Stadtmitte) abbiegen. Beide Fahrzeuge befanden sich auf den "Verteilerfahrbahnen", der Kläger zunächst auf der linken Fahrbahn, um sich auf die rechte Fahrbahn einzuordnen und dann auf die A 4 zu fahren, der Beklagte zunächst auf der rechten Fahrbahn, um sich auf die linke Fahrbahn einzuordnen, um anschließend auf der A 555 nach Köln zu fahren.
4Bei dem wechselseitigen Spurwechsel – oder nach der Darstellung des Klägers, nachdem er sich auf der rechten Verteilerspur eingeordnet hatte - kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
5Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aufgefahren, als er schon ganz auf der rechten Spur gewesen sei und hinter dem Fahrzeug des Zeugen Q. (wegen Staus) gehalten habe. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe sich vor ihn "reingequetscht" und er habe nicht mehr ausweichen können.
62) Durch Urteil vom 24.4.2006 hat das Landgericht (Einzelrichter) den mit Klage und Widerklage geltend gemachten unterschiedlich hohen – vom LG festgestellten - Schaden halbiert. Auf der "Verteilerfahrbahn" gelte keine Vorfahrtsregelung, sondern nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht könne beiderseits nicht festgestellt werden.
73) Mit ihren – selbstständigen - Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil.
8Die Beklagten machen geltend, das "Hineinquetschen" des Klägers zu 1) sei als bewiesen anzusehen.
9Die Kläger machen geltend, schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, mindestens aber aufgrund der Beweisaufnahme stehe die 100 % - ige Haftung der Beklagten fest, denn der Beklagte zu 1) sei aufgefahren, dafür spreche auch der Beweis des ersten Anscheins.
10Im übrigen machen beide Parteien geltend, die vorprozessualen Kosten seien vom LG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
11Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
12II.
13"Reißverschlussverfahren" (§ 7 IV StVO), denn es handelt sich nicht um
20mehrere Fahrstreifen für eine Richtung.
216) Gegen § 4 I StVO (Abstandsgebot) hat der Beklagte auch nicht verstoßen,
22denn es ist die ernsthafte Möglichkeit offen geblieben, dass der Kläger
23sich in die Lücke vor dem Fahrzeug des Beklagten "hineingequetscht"
24hat.
25Was der Kläger hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar spricht ein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Auffahrenden, allerdings wird dieser Beweis erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt ist und dadurch den Bremsweg der Nachfahrenden unzulässig verkürzt hat. Davon ist hier auszugehen.
26 27Der Kläger stützt seine Berufung in erster Linie darauf, dass er auf Veranlassung der Beklagten als Partei vernommen worden ist (Bl. 47, 61, 61a d.A.), der Beklagte hingegen nur angehört worden ist (Bl.62). Diese formale Stellung kann für die Beweiswürdigung nicht entscheidend sein, sondern das Landgericht war ungehindert, beide Darstellungen als nicht bewiesen anzusehen. Das sieht auch der Senat so. Die nach § 17 I 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile ergibt daher kein überwiegendes Verschulden eines der Unfallbeteiligten, so dass der ihnen jeweils entstandene Schaden hälftig zu teilen ist. Die vom Kläger angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, weil es keine neuen Erkenntnisse bringen kann.
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8) Die vorprozessuale Kosten beider Parteien sind – soweit sie außergerichtlich angefallen sind und nicht durch die Prozesskosten erfasst werden - entgegen der Auffassung des Landgericht, das sich nicht damit auseinandergesetzt hat - ersatzfähig (Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 249 BGB, Rn. 39). Für den Kläger sind dies 449,96 € : 2 = 224, 98 €; für den Beklagten 207, 93 € : 2 = 103, 97 €, die über das erstinstanzliche Urteil hinaus zuzusprechen waren.
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