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I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Euskirchen - 19 F 531/06 - abgeändert und festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2I.
3Durch das angefochtene Urteil vom 25.Juli 2007 – 19 F 531/06 –, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten, insbesondere wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht sein Kind sei, weil es vom Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 1600 b Abs. 1 BGB vor Klageerhebung ausging.
4Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt mit dieser die Anfechtung seiner Vaterschaft weiter. Er beruft sich weiter darauf, er sei bis zur Mitteilung des Ergebnisses des heimlich eingeholten Vaterschaftstests im Jahre 2006 davon ausgegangen, dass er der Vater des Beklagten sei. Die Kindesmutter habe ihn vor der Geburt des Beklagten entgegen deren erstinstanzlicher Bekundung nicht über anderweitigen Geschlechtverkehr in der Empfängniszeit informiert. Da die Kindesmutter erst im vorliegenden Verfahren bestätigt habe, dass er nicht der Vater sei, sei er zur Anfechtung berechtigt.
5Der Kläger beantragt,
6unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist bzw. nicht vom Kläger abstammt.
7Der Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien sowie wegen der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
10II.
11Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
12Der Kläger, der im Zeitpunkt der Geburt des Beklagten am 16.06.1977 mit dessen Mutter verheiratet war, kann seine hiernach nach § 1592 Nr. 1 BGB bestehende Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgreich anfechten.
13Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die 2-Jahres-Frist des § 1600b Abs. 1 BGB bereits vor Erhebung der am 29. Dezember 2006 eingereichten und am 09.01.2007 zugestellten Klage abgelaufen war. Er hat sich nicht wie das Familiengericht davon überzeugen können, dass dem Kläger bereits früher Umstände bekannt waren, die ernsthaft gegen seine Vaterschaft sprachen.
14Soweit die Kindesmutter, die in beiden Instanzen vernommene Zeugin V. X., bekundet hat, dass sie den Kläger bereits nach Feststellung der Schwangerschaft über ihre Urlaubsaffäre mit einem anderen Mann informiert habe und der Kläger sich dann für sie und das Kind entschieden habe, ist der Senat nicht von der Richtigkeit dieser Darstellung überzeugt, die der Kläger in Abrede stellt. Die Angaben der Mutter erscheinen dem Senat hier nicht glaubhafter als das Bestreiten des Klägers, auch wenn die Mutter ihre Angaben als Zeugin gemacht hat. Beide, die Zeugin und der Kläger, haben übereinstimmend von einem Gespräch berichtet, in dem die Zeugin den Kläger über die Schwangerschaft informierte, und insoweit übereinstimmende Einzelheiten mitgeteilt, die zu beiden Darstellungen passen. Während die Zeugin bei diesem Gespräch auch klargestellt haben will, dass die Schwangerschaft auf ein Fremdgehen im Urlaub zurückzuführen war, hat es nach Darstellung des Klägers eine solche Mitteilung nicht gegeben. Nach seiner Darstellung hat er lediglich die für ihn überraschende, weil nicht geplante Schwangerschaft akzeptiert, ohne dass es einen Hinweis darauf gegeben habe, das er nicht der Vater des erwarteten Kindes sei. Während die Zeugin eine durchaus auch vorstellbare Reaktion des Klägers auf ihre Mitteilung schildert, die schließlich nach Auseinandersetzungen in der Akzeptanz des Kindes und einer Fortsetzung der Ehe bestanden habe und von der Zeugin als Liebesbeweis aufgefasst worden sei, stellt der Kläger ebenfalls nachvollziehbar dar, dass er auf eine solche Mitteilung anders reagiert hätte, als die Zeugen seine Reaktion schildert. Für die Richtigkeit seiner Version spricht auch die von der Zeugin F. und dem Zeugen Dr. G. bekundete Reaktion des Klägers auf das Ergebnis des heimlichen Vaterschaftstests mit einem psychischen Ausnahmezustand. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine "Inszenierung" gehandelt haben könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Eine sichere Überzeugung von dem Inhalt des entscheidenden Gesprächs vermag der Senat sich angesichts der aufgezeigten Gegensätze nicht zu bilden. Der Senat kann insoweit ein Ereignis, das die Anfechtungsfrist in Gang gesetzt hätte, nicht feststellen.
15Ein solches Ereignis ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Diskussion um Ähnlichkeiten im Zusammenhang mit der Betrachtung von Familienbildern im Hause des Bruders des Beklagten im Jahre 1998. Denn laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche sind regelmäßig nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und den "Vater" zur Klage zu verpflichten, will er seinen Klärungsanspruch nicht verlieren.
16Auch das unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beklagten zustande gekommene heimliche Vaterschaftsgutachten kann zwar nicht als Zweifel an der Vaterschaft rechtfertigender Auslöser für ein Anfechtungsverfahren angesehen werden.
17Nachdem nunmehr aber jedenfalls aufgrund der Angaben der Kindesmutter im vorliegenden Verfahren ein ernst zu nehmender Anlass zu Zweifeln an der Vaterschaft des Klägers bestand, hat der Senat das schriftliche molekulargenetische Abstammungsgutachten des Sachverständigen Dr. I. eingeholt, das dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen ist,
18Die Entscheidung über Kosten beruht auf §§ 93c ZPO.
19Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, besteht für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO keine Veranlassung.
20Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.000 €.