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Oberlandesgericht Köln, 13 U 4/06

Datum:
04.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 4/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1004.13U4.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 682/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2005 – 3 O 682/03 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. B. C. in L. vom 27.11.1998 – UR-Nr. xxx7 von 1998 B – wegen Forderungen der Beklagten aus den bei ihr geführten Konten Nr. 45xxxxxxx und 55xxxxxxx der Gasthaus "A. U." GmbH unzulässig ist.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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