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Oberlandesgericht Köln, 13 U 30/06

Datum:
28.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 30/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0628.13U30.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 477/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 477/05 – abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.797,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2000, abzüglich am 14.09.2001, 31.10.2001 und 30.11.2001 jeweils gezahlter

10,99 €, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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