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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 15 O 390/05 - wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
G r ü n d e
2Es verbleibt bei den Gründen, aus denen der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 31. März 2006 die Zurückweisung des Rechtsmittels durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 11. 04. 2006 - bei Gericht eingegangen am 26. 04. 2006 - gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung:
31.
4Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger vernünftigerweise bei der von ihm vermissten Aufklärung über das Anfallen einer sogenannten Bestandsprovision in Höhe von ca. 0,4 % jährlich, welche die Beklagte von der hauseigenen Fondsgesellschaft erhält, und von Verwaltungsgebühren in Höhe von 1,45 % jährlich, welche die hauseigene Fondsgesellschaft erhält, vom Erwerb der hauseigenen Anteilsscheine der Beklagten abgesehen hätte. Denn sowohl sein Anlageprofil - er wählte die höchste Risikostufe für seine Anlage - als auch sein Anlageverhalten - er erlitt in der Zeit vom 19. 04. 2000 bis 31. 12. 2001 Verluste in Höhe von 86.442,11 €, ohne hierauf zu reagieren - machen deutlich, dass der Kläger seine Anlageentscheidung nicht von den verhältnismäßig geringen Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren abhängig gemacht hätte. Der Kläger will ersichtlich die eingetretenen Kursverluste auf die Beklagte abwälzen und das Kursrisiko nicht mehr selbst tragen, obwohl er es mit dem von ihm gewählten Risikoprofil eingegangen ist.
52.
6Es bleibt auch dabei, dass eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung eines Mitarbeiters der Beklagten angesichts der Geringfügigkeit der in Rede stehenden Provisionen nicht schlüssig dargetan ist. Der vom Kläger in seiner Stellungnahme (Seite 6, Bl. 168/174 GA) angeführte Umstand, dass davon auszugehen sei, dass "auch noch
7andere Anleger" über die Provisionen nicht aufgeklärt worden seien, ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos. Dass seitens der Beklagten deren Mitarbeiter gerade hinsichtlich der in Rede stehenden Provisionen bewusst und zielgerichtet gehandelt hätten, um durch deren Verschweigen die Gewinnsituation der Beklagten zu steigern, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9Streitwert der Berufung: 63.547,15 €.