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Oberlandesgericht Köln, 13 U 112/05

Datum:
19.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 112/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0419.13U112.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 604/04
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2005 – 15 O 604/04 – auf den Antrag der Klägerin vom 01.02.2006 wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2004 – 15 O 604/04 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,00 € seit dem 05.08.2003 und aus weiteren 100.000,00 € seit dem 24.06.2004 an die C., Zentrale, H. Straße 1a, xxxxx I., zu zahlen.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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