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Oberlandesgericht Köln, 12 U 37/05

Datum:
19.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 37/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0119.12U37.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 501/04
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.April 2005 verkündete Urteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 501/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Prozesskosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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