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Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers gegen den am 8. 8. 2006 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich ( 10 F 369 / 06 ) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 .- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird ebenfalls zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die nach mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 8. 8. 2006, mit der die Herausgabe der Kinder A und B an das Kreisjugendamt C als Amtspfleger für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes angeordnet wurde, ist gemäß §§ 621 Abs. I Nr. 1, 3, 621 g, 620 c ZPO statthaft. Es ist auch durch einen nach §§ 79, 80 ZPO zuzulassenden Bevollmächtigten, sowie form und fristgerecht nach §§ 621 g , 620 c, 620 d, 569 Abs. I ZPO eingelegt. In der Sache ist es jedoch nicht begründet.
2I.
3Die Parteien sind seit Mai 2006 getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die im Beschlußrubrum aufgeführten vier Kinder hervorgegangen sind. Sie streiten in der Hauptsache um das Sorgerecht für ihre Kinder und werfen sich wechselseitig mangelnde Erziehungseignung vor.
4Durch Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 28. 6. 2006 wurde dem Kreisjugendamt C im Wege der einstweiligen Anordnung u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle vier Kinder vorläufig übertragen. Weiter wurde vorgesehen, dass die Kinder für den Zeitraum der mit Beweisbeschluß vom 30. 6. 2006 angeordneten Begutachtung durch einen Familienpsychologen in der Obhut des Antragstellers in der bisherigen Ehewohnung in D verbleiben sollten, verbunden mit der Auflage, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten.
5Diese Zusammenarbeit gestaltete sich von Anfang an schwierig, so dass das Jugendamt sich veranlasst sah, die Kinder aus dem Haushalt des Antragstellers herauszunehmen. Dies gelang nur hinsichtlich der beiden jüngsten Töchter, da der Antragsteller sich der Maßnahme widersetzte.
6Durch einstweilige Anordnung wurde ihm nach mündlicher Verhandlung am 8. 8. 2006 die Herausgabe der beiden älteren Kinder aufgegeben. Hiergegen wendet der Antragsteller sich durch das von ihm persönlich im Termin am 8. 8. 2006 zu Protokoll erklärte und durch seinen Bevollmächtigten in den schriftlichen Begründungen konkretisierte Rechtsmittel im Beschwerdeverfahren. Er ist nach eigenem Bekunden mit beiden Kindern „untergetaucht“ und hält sich an einem unbekannten Ort auf.
7II.
8Die Herausgabeanordnung ist zu Recht ergangen. Die derzeitigen Handlungsweisen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit dem Kindeswohl, so dass die Kinder durch eine Inobhutnahme durch den Amtspfleger zu schützen sind, §§ 1666, 1666 a BGB; 621 g ZPO
9Die Hauptsacheentscheidung zum Sorgerecht hängt maßgeblich von der Erziehungseignung der Parteien und von den Bedürfnissen der Kinder ab. Diese entscheidungserheblichen Gegebenheiten sollen durch ein fachpsychologisches Gutachten festgestellt werden. Für den Zeitraum der Begutachtung erschien es dem Familiengericht zunächst im Sinne einer Betreuungskontinuität und zur Aufrechthaltung der Geschwisterbindung interessengerecht, die Kinder in der Obhut eines Elternteils und in der gewohnten Umgebung der Familienwohnung zu belassen; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller als betreuender Elternteil mit dem Jugendamt zusammenarbeitet. Nicht nur nach Einschätzung des vom Antragsteller angegriffenen Kreisjugendamtes C, sondern ebenfalls nach der fachlichen Meinung des Jugendamtes E ( Bl. 146 f ), dessen Beurteilung der Antragsteller mehr Gewicht beimißt, bedarf es sozialpädagogischer Hilfen, um ihn als allein erziehenden Vater von vier Kindern zu unterstützen. Diese Unterstützung ist der Antragsteller jedoch nicht bereit anzunehmen. Er lehnt die in seinem Haushalt eingesetzte Familienhelferin ab und äußert in seinen schriftsätzlichen Stellungnahmen -zuletzt mit Schriftsatz 21. 8. 2006- Misstrauen und Kritik an ihrem Einsatz. Mit dem Sachverständigen kooperiert der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend. So toleriert er v. a. nicht die vom Sachverständigen zur Gutachtenvorbereitung sowie zur Aufrechterhaltung der Mutter-Kinder-Beziehung für erforderlich gehaltenen Umgangskontakte mit der Antragsgegnerin, nicht einmal in begleiteter Form. Seine diesbezüglichen Ängste, weder Jugendamt noch Sachverständiger seien in der Lage, die Kinder vor Gewalteinwirkungen zu schützen, entbehren einer sachlichen Begründung. Weiterhin hat er den Sohn A, der aufgrund erheblicher Verhaltensauffälligkeiten fremduntergebracht war, gegen den pädagogischen Rat der Einrichtung wieder zu sich genommen, obwohl A qualifizierte Betreuung und Behandlung in seiner derzeit schwierigen Entwicklungsphase benötigt. Durch sein „Untertauchen“, mit dem der Antragsteller einem Vollzug der Herausgabeanordnung entgehen wollte, hat er sich schließlich außerhalb des Gesetzes gestellt und der Elternverantwortung zuwider gehandelt.
10Das Familiengericht hat -sachverständig beraten und im Einvernehmen mit dem Verfahrenspfleger der Kinder- die Herausnahme von A und B aus dem väterlichen Haushalt für geboten erachtet, damit die Kinder zur Ruhe kommen und eine Begutachtung unter Erforschung des authentischen Kindeswillens erfolgen kann. Das vereitelt der Antragsteller durch sein eigenmächtiges Vorgehen. Er setzt seine Kinder den widrigen Lebensumständen einer „Fluchtsituation“ ohne soziale, wirtschaftliche und emotionale Sicherheit aus, verzögert die Gutachtenerstattung, unterbricht den Kontakt zur Mutter und sonstigen Bezugspersonen. Ebenso wird die Schulpflicht der Kinder verletzt.
11Ein solches Vorgehen kann nicht durch Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entgegen § 114 ZPO ( fehlende Mutwilligkeit als Voraussetzung der beabsichtigten Rechtsverfolgung ) und eine Aufhebung der Herausgabeanordnung sanktioniert werden, um dem Antragsteller mit den Kindern die angestrebte Rückkehr in die Legalität -aber nur nach seinen Vorstellungen- zu ermöglichen. Hätte er sich dem Beschwerdeverfahren gestellt statt „unterzutauchen“, wäre eine Entscheidung auf einer anderen Beurteilungsgrundlage möglich gewesen. So aber kann sie nur auf Zurückweisung des Rechtsmittels lauten.
12Der Antragsteller mag sich die Konsequenzen seines Handelns für die Bewertung seiner Erziehungseignung als Grundlage der Hauptsacheentscheidung vor Augen führen und zu einer rechtstreuen Haltung zurückkehren.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. I Satz 2 FGG
14Am 11. 9. 2006 erging folgender Beschluss:
15b e s c h l o s s e n :
16Auf die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluß vom 21. 8. 2006 bleibt die vorgenannte Entscheidung aufrechterhalten.
Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Beschluß vom 21. 8. 2006, gegen den er „alle möglichen Rechtsmittel“ einlegen möchte, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO nicht eröffnet ist, hat er seine Eingabe mit Schriftsatz vom 2. 9. 2006 dahingehend konkretisiert, dass er „u. a. die Gegenvorstellung“ beschieden sehen will.
18Rechtsmittel sind gegen die angegriffene Entscheidung nicht eröffnet. Für die in § 321 a ZPO nunmehr gesetzlich normierte Gehörsrüge trägt der Antragsteller keinen einschlägigen Verfahrensverstoß vor. Er wiederholt vielmehr in pauschaler Form sein Beschwerdevorbringen und äußert sein Unverständnis, dass seinen Argumenten in der Beschwerdeentscheidung nicht gefolgt wurde, wobei er die seiner Auffassung nach unzureichende Würdigung des Sachverhaltes und die mangelnde Berücksichtigung von Kindeswohlgesichtspunkten hervorhebt.
19Es werden hingegen keine neuen Aspekte oder Entwicklungen des Falles vorgebracht, die zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine abweichende Beurteilung der Beschwerdeentscheidung auf eine Gegenvorstellung oder einen sonstigen außerordentlichen Rechtsbehelf hin gebieten würden.