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Oberlandesgericht Köln, 11 U 48/04

Datum:
28.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 48/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0628.11U48.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 128/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.2.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (86 O 128/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.1.2005 - verurteilt, an die Beklagte 18.269,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.1.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Instanz: Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 31 %, die Beklagte zu 64 % und die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Widerbeklagten zu 2) zu weiteren 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 36 % und die Beklagte zu 64 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) tragen diese selbst zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

2. Instanz: Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 29 %, der Beklagten zu 66 % und der Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Widerbeklagten zu 2) zu weiteren 5 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt diese selbst zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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