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Oberlandesgericht Köln, 11 U 165/05

Datum:
23.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 165/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0823.11U165.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 570/03
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.8.2005 (7 O 570/03) wie folgt abgeändert:

1.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 41.722,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2004 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Aufwand und Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten Risse in den Sozialräumen im Obergeschoss des Gebäudes S-Straße 1 entstanden sind.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

1.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 42 %. Die erstinstanzlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst zu 58 % und der Beklagte zu 42%.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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