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Oberlandesgericht Köln, 9 U 187/04

Datum:
11.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 187/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1011.9U187.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 634/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. September 2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 634/03 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 23. August 2005 – 9 U 187/04 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Vorschußanspruch seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß Rechtsanwaltskostennote vom 17.10.2003 in Höhe von 7.607,28 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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