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Oberlandesgericht Köln, 9 U 123/04

Datum:
10.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 123/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0510.9U123.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 606/03
 
Tenor:

Auf de Berufung der Klägerin wird das am 11.3.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 182/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.186 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2003 zu zahlen.

Die Gerichtskosten hat die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 2) zu 6 % zu tragen.

Die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin zu 88 % und der Beklagten zu 1) als Streithelferin zu 12 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) 6 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 88 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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