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Oberlandesgericht Köln, 8 U 30/02

Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 30/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1222.8U30.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 672/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 0 672/00 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.235,34 € (= 575.474,30 DM) nebst 4 % Zinsen aus 256.856,16 € (= 502.367 DM) seit dem 27.04.2000 und aus 37.379,18 € seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Folgeschaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der gemäß Vorstehendem zu leistende Schadensersatzbetrag für die Klägerin steuerpflichtig ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte jene der ersten Instanz und 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Klägerin 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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2. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unstreitigen Pflichtverletzung und dem von der Klägerin behaupteten Schaden ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei zu bejahen. Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für deren Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (vgl. nur OLG Düsseldorf, GI 2003, 60 ff.). Ist im Regressprozess gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der Richter den Regresskläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen (BGH MDR 2004, 332 ff.). Entsprechend § 287 ZPO und den Regeln des Anscheinsbeweises kann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zudem die Vermutung zum tragen kommen, dass sich bei pflichtgemäßer Beratung durch den Steuerberater der Mandant beratungsrichtig verhalten hätte (vgl. nur OLG Düsseldorf, GI 2002, 205 ff.). Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden des Mandanten beantwortet sich dabei nicht danach, ob der Mandant dem pflichtwidrigen Rat gefolgt ist oder aus eigenem Antrieb gehandelt hat, sondern danach, wie er sich verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre (BGH GI 2002, 238 ff.). Veräußert der Auftraggeber ein Grundstück, nachdem der Steuerberater die Veräußerung zum beabsichtigten Zeitpunkt – fehlerhaft – als steuerlich unschädlich bezeichnet hat, greifen zugunsten des Auftraggebers die Grundsätze des Anscheinsbeweises, wenn er unter wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten nicht zu einer Veräußerung gezwungen war und er bei einer späteren Veräußerung einen der angefallenen Steuerlast entsprechenden höheren, steuerfreien Gewinn erzielt hätte (Senat, Urt. v. 21.11.2002 – 8 U 44/02 = OLGR 2003, 69 ff.).

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