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Oberlandesgericht Köln, 83 Ss-OWi 37/05

Datum:
29.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
83 Ss-OWi 37/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0929.83SS.OWI37.05.00
 
Tenor:

1.

Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2.

Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. August 2005 ist damit gegenstandslos.

3.

Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur formell ordnungsge-mäßen Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.

4.

Die Sache wird an das Amtsgericht Gummersbach zur Entgegennahme einer eventuellen Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

zurückgegeben.

 
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