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Kein Tenor vorhanden.
weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück zu weisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
2Die Klägerin hat eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruchs ist, aus den vom Landgericht angeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, nicht schlüssig dargetan.
3Die Fertigung von Fotos durch Sachverständige ist im Rahmen einer Begutachtung zu Dokumentationszwecken üblich und mit Einwilligung der Klägerin erfolgt. Die Übersendung der Fotos durch den Beklagten in einem verschlossenen Umschlag an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler war jedenfalls vertretbar. Die Gutachterkommission war der Auftraggeber des Beklagten. Die Fotos waren ausweislich des Schreibens der Gutacherkommission vom 02.09.2004 für die Erstellung des Gutachtens erforderlich. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte ihrer Forderung, die Fotos zu vernichten, hätte nachkommen müssen, ist für sein Verschulden nichts ersichtlich. Als juristischer Laie konnte er die entsprechende Frage nicht sicher beurteilen. Praktisch hat er ihre Lösung der Gutachterkommission überlassen. Da diese ebenfalls dem Schweigegebot unterlag, lag in der Übersendung an diese keine, jedenfalls keine für ihn erkennbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Erst recht komme keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte, in Betracht.
4Das Schreiben des Beklagten vom 23.09.2004 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beinhaltet keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2004 eine umfassende Vollmacht ("wegen Unterlassung, Beleidigung pp.") übersandt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2004 den gesamten Verlauf der Untersuchung und Gespräche geschildert. Eine rechtswidrige Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht liegt darin ersichtlich nicht.
5Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Widerruf der Äußerung des Beklagten in dem Schreiben vom 16.08.2004 an die Gutachterkommission. Auch nach Einschätzung des Senats handelt es sich um eine bloße Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs "Meines Erachtens" und dem gesamten Kontext des Briefes. Eine ärztliche Diagnose hat der Beklagte – Gynäkologe – ersichtlich nicht stellen, sondern zum Ausdruck bringen wollen, dass die Darstellung der Klägerin in deren Schreiben vom 20.07.2004 den Inhalt des Gesprächs bei der Untersuchung nicht richtig wiedergebe. Dass die Klägerin es richtig wiedergegeben hat, ist übrigens nicht beweisbar.
6Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
7Köln, den 23. September 2005
87. Zivilsenat