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Oberlandesgericht Köln, 6 W 31/05

Datum:
29.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 31/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0329.6W31.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 49/05
 
Tenor:

1.)              Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts – 33 O 49/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im Stadtgebiet von L Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Antragstellerin oder auf solchen im Eigentum der Stadt L stehenden Flächen angebracht werden, an denen der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht.

2.)              Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 
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