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1.) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts – 33 O 49/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
im Stadtgebiet von L Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Antragstellerin oder auf solchen im Eigentum der Stadt L stehenden Flächen angebracht werden, an denen der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
G R Ü N D E
2Die gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
3Der Antragstellerin steht der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht nur aus den von der Kammer dargelegten Gründen hinsichtlich solcher Flächen zu, die in ihrem Eigentum stehen, sondern auch hinsichtlich der Flächen, die zwar im Eigentum der Stadt L stehen, an denen die Antragstellerin aber das alleinige Nutzungsrecht hat.
4Der Stadt L als Eigentümerin steht ein Anspruch aus § 1004 Abs.1 BGB zu, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner es unterlässt, in Köln auf öffentlichen Flächen Werbeplakate oder andere Werbeträger anzubringen. Dass das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Flächen eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift ist, bedarf keiner näheren Begründung. Die Stadt muss es nicht hinnehmen, dass der Antragsgegner die Flächen auf die beschriebene Weise nutzt. Dem Inhalt des Eigentums, kraft dessen der Eigentümer mit der Sache tun und lassen kann was er will (§ 903 BGB) widerspricht es, wenn ein Dritter in der hier beanstandeten Weise die Sachen mit Werbemitteln versieht. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nicht nur auf Flächen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen (Anlagen K 1 und K 4 zur Antragsschrift), sondern auch auf solchen Flächen plakatiert hat, die im Eigentum der Stadt L stehen (Anlage K 3 zur Antragsschrift).
5Die Antragstellerin ist auch befugt, die Ansprüche der Stadt L im eigenen Namen geltend zu machen. Das ergibt sich aus § 9 Abs.2 des mit der Stadt geschlossenen Vertrages, durch den ihr die ausschließlichen Rechte eingeräumt worden sind, die öffentlichen Verkehrsflächen in Köln zu Werbezwecken zu nutzen. Darin sind der Antragstellerin Schadenersatz- und Beseitigungsansprüche sogar abgetreten. Der Anspruch aus § 1004 BGB ist zwar nicht abtretbar (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O., § 1004 Rz.4), die Stadt hat aber in § 9 Abs.2 S.2 des Vertrages zugleich die Antragstellerin ermächtigt, nicht abtretbare Beseitigungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
6Soweit der vorstehende Tenor von dem Antragswortlaut abweicht, stellt dies keine teilweise Zurückweisung des Antrags dar, sondern dient allein dem Ziel, den Umfang des Verbotes deutlicher zu fassen. Die Antragstellerin hat insbesondere von Beginn des Verfahrens an ein Verbot nur für solche Flächen erstrebt, die in ihrem oder im Eigentum der Stadt L stehen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
8Beschwerdewert: 7.500 €.