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Oberlandesgericht Köln, 6 U 75/05

Datum:
25.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 75/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1125.6U75.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 793/04
Normen:
MarkenG §§ 3, 14 Abs. 2 und 3, 19; BGB § 242
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 14.04.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 793/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke mit einem "B" gemäß der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus dem Katalog "G. B. living outdoor Early Fall/Fall 2004" anzubieten und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen, wenn das "B" als Anhänger an einem Reißverschluss des Bekleidungsstücks ausgestaltet ist:

pp.

2.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungs-haft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke mit einem "B" gemäß der vorstehend unter Ziffer 1 dieses Tenors wiedergegebenen Abbildung aus dem Katalog "G. B. living outdoor Early Fall/Fall 2004" anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartig gekennzeichnete Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen, wenn das "B" als Anhänger an einem Reißverschluss des Bekleidungsstücks ausgestaltet ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß vorstehend Ziffern 1 bzw. 2 seit dem 15.07.2004 entstanden ist, wobei sich die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) auf die unter Ziff. 1 genannten Handlungen beschränkt und die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) die Handlungen zu Ziff. 2 betrifft.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen seit dem 15.07.2004 gemäß vorstehend Ziffern 1 und 2, und zwar

a)

die Beklagte zu 1. über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete),

b)

die Beklagten zu 2. und 3.

aa)

unter Vorlage geeigneter Belege (Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestäti-gungen) über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

bb)

über die Menge der vertriebenen Waren, über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete), über die er-zielten Umsätze und über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im Einzelnen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 1. zu 25 % und die Beklagten zu 2. und 3. zu 51 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, die Beklagte zu 1. zu 25 % und die Beklagten zu 2. und 3. zu 49 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus diesem Ur-teil durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zu 1. 50.000 EUR und bezüglich der Unterlassungspflichten der Beklagten zu 2. und 3. 100.000 EUR, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 1. 5.000 EUR und der Beklagten zu 2. und 3. 10.000 EUR sowie hinsichtlich der Kosten 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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