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Oberlandesgericht Köln, 6 U 46/05

Datum:
04.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 46/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1104.6U46.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 16 O 9/04
Normen:
UWG §§ 3, 4 Ziff. 1, 2, 10 und 11, 5; GG Art. 12 Abs. 1; (Muster-) Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte §§ 3 Abs. 3, 33 Abs. 1, 34 Abs. 5
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Februar 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 9/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

2.

Die Beklagte wird über die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung hinaus verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, gegenüber HNO-Ärzten - insbesondere mittels eines Verkaufsprospektes wie des als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 27. Februar 2003 vorgelegten Verkaufsprospektes "C." (auch wenn dieser nicht den Hinweis enthält, dass die von der G. AG zu installierenden/installierten Hörgeräteläden in der Eigentümerschaft von HNO-Ärzten stehen würden/stehen) - für einen Erwerb von Aktien an der Beklagten zu werben mit der Angabe, dass es Ziel der Beklagten sei, die Abgabe von Hörgeräten in breitem Stil in den Besitz von Ärzten zu überführen und den HNO-Ärzten die Möglichkeit zu geben, vom Geschäft mit Hörgeräten zu profitieren, indem diese für ein einmaliges Investment von 20.000,00 EUR in eine Aktienbeteiligung an der Beklagten jährlich weit über 30.000,00 EUR erwirtschaften können, nämlich

a)

über ihre unmittelbare Einbindung in die von der Beklagten durchzuführende Hörgeräteabgabe, wofür sie bei im Mittel 200 Verordnungen im Jahr bis zu 27.500,00 EUR erhalten könnten, nämlich pro Ohr:

aa)

für die initiale Beratung ihres Patienten sowie die Abnahme eines Ohrabdrucks bei diesem: 100,00 EUR

oder

bb)

für die Tätigkeit zu aa) und die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten in ihrer Praxis, in denen ein Mitarbeiter der Beklagten die Versorgung durchführt: 125,00 EUR

oder

cc)

für die Durchführung der kompletten Hörgeräteversorgung in ihrer Praxis: 175,00 EUR

und

b)

über den auf ihre Aktienbeteiligung entfallenden Anteil am auf 10.000,00 EUR veranschlagten Gewinn der Beklagten, der beeinflusst wird dadurch, dass sie ihre eines Hörgerätes bedürftigen Patienten der Beklagten als Käufer zuweisen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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