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Oberlandesgericht Köln, 6 U 227/04

Datum:
15.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 227/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0715.6U227.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 227/04
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; pVV
 
Tenor:

I.)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2004 verkündete Urteil eines Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 227/04 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.)

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 38.317,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin übernommenen Kommanditanteile der H D GmbH & Co KG Fonds 05/2000 in Höhe eines Zeichnungsbetrages von insgesamt 76.000,00 EUR.

2.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu Hälfte zu ersetzen, der ihr aus dem Erwerb der vorgenannten Fondsanteile sowie aus dem Abschluss und der frühzeitigen Auflösung der Bauspardarlehen Nr. ###1 und Nr. ###2 und des Bausparvertrages Nr. ###3 bei der C Bausparkasse AG in B entstehen wird.

3.)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.)

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III.)

Die Kostenlast des Rechtsstreits beider Instanzen verteilt sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und im übrigen die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) haben die Klägerin zur Hälfte und im übrigen die Beklagten zu 1) und 2) selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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