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Oberlandesgericht Köln, 6 U 221/04

Datum:
02.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 221/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0902.6U221.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 180/04
Normen:
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 a
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 180/04 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu er-bringen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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