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Oberlandesgericht Köln, 6 U 219/04

Datum:
09.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 219/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0309.6U219.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 234/04
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 234/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des vom Landgericht titulierten Unterlassungsanspruchs 25.000,00 EUR und im übrigen 120% des zu vollstreckenden Kostenbetrages.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter gleichzeitiger Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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