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Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/05

Datum:
15.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 17/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0715.6U17.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 186/04
Normen:
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; GWB §§ 87, 97, 98, 101; VergabeVO §§ 2, 4
 
Tenor:

1.)

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 186/04 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen, vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern seines Vorstandes, untersagt,

ohne vorherige Ausschreibung Versicherungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern abzuschließen, durch die die EU-Schwellenwerte überschritten werden.

2.)

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungstitels durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 75.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.)

Die Revision wird zugelassen.

 
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