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Oberlandesgericht Köln, 6 U 155/04

Datum:
25.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 155/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0225.6U155.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 27/04
 
Tenor:

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1O O 27/04 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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