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Oberlandesgericht Köln, 6 U 139/04

Datum:
25.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 139/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0225.6U139.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 549/03
Normen:
StVG § 2 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. Juli 2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 549/03 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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