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Oberlandesgericht Köln, 6 U 132/04

Datum:
25.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 132/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0225.6U132.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 286/03
Normen:
UrhG § 69 b
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.06.2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 286/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch der richtig als Teilurteil zu bezeichnenden Entscheidung aufgehoben wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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