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Oberlandesgericht Köln, 6 U 12/01

Datum:
18.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 12/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0318.6U12.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 251/00
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen ihrer Online-Auktionen im Internet Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der Marken

1.1. ROLEX allein oder in Verbindung mit der stilisierten Abbildung einer fünfzackigen Krone

1.2. OYSTER

1.3. OYSTER PERPETUAL

1.4. DATEJUST

1.5. LADY-DATE

1.6. SUBMARINER

1.7. SEA-DWELLER

1.8. GMT-MASTER

1.9. YACHT-MASTER

1.10. ROLEX DAYTONA

1.11. COSMOGRAPH

1.12. EXPLORER

wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen:

pp.

und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken.

2.

Im übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens - I ZR 304/01 BGH - werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung der Klägerinnen aus der Verurteilung zu vorstehend Ziffer 1. 750.000 EUR und hinsichtlich der Vollstreckungen wegen der Kosten jeweils 120 % der zu vollstreckenden Summe.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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