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Oberlandesgericht Köln, 6 U 106/05

Datum:
21.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 106/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1021.6U106.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 212/04
Normen:
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 4
 
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Juni 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache lautet:

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel der Unterhaltungselektronik im Raum L. mit dem Zusatz "Der Beste Preis der Stadt." zu bewer-ben, wie geschehen in der 6. Ausgabe der D. O. November 2004 wie nachste-hend wiedergegeben:

pp.

wenn es sich im Erscheinungsmonat 2004 nicht durchgehend um den niedrigsten Preis in L. handelt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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