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Gegen den liberianischen Staatsangehörigen J. O. B. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
G r ü n d e :
2I.
3Der Verfolgte wurde am 09.08.2005 in Köln aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bow Street Magistrates' Court (Vereinigtes Königreich) vom 5.07.2005 festgenommen. Darin wird ihm vorgeworfen, am 06.08.2001 in London seine frühere Geliebte, F. J., in seiner Wohnung mit Gewalt zum Geschlechts- und Oralverkehr gezwungen zu haben. Am folgenden Tag soll er sich nach Deutschland abgesetzt haben.
4Der Verfolgte wurde am 10.08.2005 vom Amtsgericht Köln angehört. Er hat sich dabei weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt, noch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
5II.
6Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferungshaft anzuordnen, ist zu entsprechen.
71. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 - (NJW 2005, 2289) die deutschen Umsetzungsbestimmungen zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.07.2004, für nichtig erklärt hat, richtet sich das Auslieferungsverfahren im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder nach den insoweit maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen, insbesondere dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) und dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), und ergänzend nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dies bedeutet für Europäische Haftbefehle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Folgendes:
82. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 IRG liegen vor.
12a) Der Europäische Haftbefehl des Bow Street Magistrates' Court vom 05.07.2005 genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen an ein Auslieferungsersuchen i. S. des Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk. Insbesondere enthält er eine Darstellung der dem Verfolgten angelasteten Tat. Die englischen Gesetzesbestimmungen, die durch das Verhalten des Verfolgten verletzt wurden, sind im Haftbefehl wörtlich zitiert.
13b) Eine Auslieferung ist auch nicht von vornherein unzulässig. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Sec. 1 (1), 2 (1) und 14 Sexual Offences Act) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 177 StGB) strafbar und lassen daher seine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 EuAlÜbK zu. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung des Verfolgten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG, der die Auslieferung von Ausländern, die - wie der Verfolgte - mit einem deutschen Staatsbürger in familiärer Lebensgemeinschaft leben, nur unter bestimmten Voraussetzungen zuließ, ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 unwirksam.
14III.
15Die Anordnung der Haft ist geboten. Bei dem Verfolgten besteht Fluchtgefahr. Der Verfolgte ist nicht Deutscher. Er verfügt zwar über familiäre Bindungen in Deutschland, die jedoch in Anbetracht der ihm in England drohenden Bestrafung nicht ausreichen, die Fluchtgefahr auszuschließen. Er hat durch sein Verlassen Englands unmittelbar nach der Tat gezeigt, dass er in der Lage ist, seinen Lebensmittelpunkt auch kurzfristig zu verlegen. Sein massiver Widerstand bei der Festnahme und seine Erklärung bei der richterlichen Anhörung haben darüber hinaus gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich diesem Verfahren freiwillig zu stellen.